Webinar: Worauf sich Importeure jetzt einstellen müssen – CBAM (CO2-Grenzausgleichsmechanismus)


Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) ermöglicht seit 2005 die Bepreisung von Treibhausgasemissionen in der EU. Trotz dieser Fortschritte bestand die Herausforderung des "Carbon Leakage" – der Verlagerung von Produktion in Länder mit geringeren Umweltstandards. Hier setzt der CO2-Grenzausgleichsmechanismus, kurz CBAM, als präventive Maßnahme an.

Wer ist betroffen? 

Betroffen sind alle Unternehmen in der EU, die nachstehend genannte Produkte sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren. Die betroffenen Produktkategorien sind im Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt. Der Warenkreis gemäß Anhang I der CBAM-Verordnung umfasst derzeit:

  • Zement
  • Elektrizität/Strom
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl sowie Waren daraus
  • Aluminium
  • Wasserstoff

In den kommenden Jahren werden voraussichtlich sämtliche Waren ergänzt, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen.

Frist zur Einführung: 31. Januar 2024 – verlängert um 30 Tage

Der CBAM wird schrittweise ab 2026 eingeführt, wobei eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 besteht. Betroffen sind spezifische Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956, wobei die maßgebliche Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur entscheidend ist. In dieser Übergangsphase stehen keine finanziellen Ausgleichszahlungen an; stattdessen liegt der Fokus auf der Sammlung von Daten und Erfahrungen zur praktischen Gestaltung der Implementierungsphase.

Für Unternehmen, die auf Grund technischer Schwierigkeiten im Meldesystem nicht in der Lage sind, ihren CBAM-Bericht fristgemäß bis zum 31. Januar 2024 im System hochzuladen, gewährt die Europäische Union eine Fristverlängerung von maximal 30 Tagen.

Seit dem 1. Februar wird im Übergangssystem hierfür eine neue Funktion zur „Verzögerten Einreichung“ zur Verfügung stehen. Unternehmen müssen ihrer Berichtspflicht dann aber unverzüglich nach Beseitigung der technischen Fehler nachkommen.

In Übereinstimmung mit den Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden (NCAs) werden gegen Meldepflichtige, die bei der Einreichung ihres ersten CBAM-Berichts Schwierigkeiten hatten, keine Sanktionen verhängt.

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bis zur Veranstaltung

27. Februar, 11:00 - 12:00 Uhr (MEZ)

Begrüßung

Elvin Yilmaz
Abteilungsleiterin International der IHK für Rheinhessen

 

Referenten:

Dr. Stephan M. Ebner
LL. M, Esq |Rechtsanwalt, Attorney-at-Law (New York, USA), Of Counsel
US-Chinesische Anwaltskanzlei YK Law LLP

Thorsten Rohde
Mag. iur. (Dublin) | Rechtsanwalt | M&A | VC | Corporate